| » Artikel » Artikel |
Sammeln
Waffenrecht: Interview mit Dr. Wolfgang Bosbach
Der VdW hat mit dem Innenexperten der CDU, Dr. Wolfgang Bosbach, ein Interview zur bevorstehenden erneuten Waffengesetzverschärfung geführt. Im Anschluss an die Antworten haben wir die Kommentierung der jeweiligen Antworten eingeschoben.
Frage 1 (VdW)
Anlass für die gegenwärtig diskutierte Verschärfung des Waffenrechtes war das Amok-Verbrechen von Winnenden, das ein Jugendlicher mit einer seinem Vater entwendeten Waffe begangen hat. Der Vater hatte die Waffe nicht ausreichend gesichert und sich somit nicht an geltendes Recht gehalten. Genau dasselbe kann mit biometrischen Sicherungen geschehen – nur das diese für Legalwaffenbesitzer zum Teil enorme Kosten verursachen können.
Weshalb setzen Sie also auf die biometrischen Sicherungen für das Tatmittel Schusswaffe und konzentrieren sich nicht vielmehr auf den Täter und sein Motiv, um künftige Täter besser und früher erkennen und Amokverbrechen dadurch verhindern zu können?
Antwort von Herrn Bosbach (CDU/CSU) zur Frage 1):
Gerade weil es nach unseren Erkenntnissen, jedenfalls zurzeit, keine hinreichend sicheren biometrischen Sicherungssysteme gibt, wird der Gesetzgeber – anders, als in der Frage unterstellt – keine biometrischen Sicherungen vorschreiben, erst recht kein bestimmtes Fabrikat. Deshalb wundert es mich, dass immer wieder das Gegenteil behauptet wird. Richtig ist: Schon die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Waffenrecht“ hat sich mit diesem Thema intensiv beschäftigt, u. a. wurden auch Experten der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) als Zulassungsbehörde für Erbwaffen-Blockiersysteme angehört. Nach deren Auskunft gibt es bislang in Deutschland erst einen Anbieter für biometrische Sicherungssysteme für Schusswaffen. Die Zulassung solcher Sicherungssysteme ist jedoch derzeit bei der PTB nicht beantragt worden, ein entsprechendes Zulassungsverfahren könnte voraussichtlich erst in einigen Monaten durchgeführt werden.
Innerhalb der Arbeitsgruppe bestand Einvernehmen, dass die Forderungen nach einer zusätzlichen Sicherung, die ausschließlich vom Berechtigten geöffnet werden kann, umgesetzt werden soll. Hierdurch bedarf es der Ausformulierung der an das Sicherungssystem zu stellenden technischen Voraussetzungen, was in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist bzw. war.
Daher enthält § 36 Abs. 5 Waffengesetz – neu – lediglich eine geänderte Verordnungsermächtigung, die dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, für Sicherungsbehältnisse aber auch für großkalibrige Schusswaffen, die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben – sofern sie denn hinreichend sicher sind und mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können.
Im Klartext: Entweder gibt es – zukünftig – hinreichend sichere und bezahlbare Sicherungssysteme, dann sollten sie auch eingeführt werden, oder es gibt auch in der Zukunft solche Systeme nicht, dann werden sie auch nicht eingeführt. Wir gehen davon aus, dass alle legalen Waffenbesitzer ein überragendes Interesse haben, dass nicht berechtigte Personen mit diesen Waffen nicht schießen-, insbesondere keine Straftaten begehen können. Wäre die vorschriftswidrig aufbewahrte Waffe im Hause der Familie K. wie o. a. dargelegt gesichert gewesen, hätte sie nur von dem legalen Waffenbesitzer, also von dem Vater von Tim K., benutzt werden können.
Selbstverständlich ist und bleibt es Aufgabe von Staat und Gesellschaft sich noch intensiver mit der Frage zu beschäftigen, was junge Menschen dazu bewegen kann, derartige Amokläufe zu unternehmen oder andere schwere Straftaten (unter Benutzung von Schusswaffen) zu begehen, allerdings sollte man diesbezüglich nicht ausschließlich auf den Staat oder gar den Gesetzgeber vertrauen. Erziehung beginnt zunächst einmal im Elternhaus und Schule und Staat können nicht alle Fehlentwicklungen korrigieren, die im häuslichen Bereich – aus welchen Gründen auch immer – ihre Ursache haben. Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass sich die Arbeitsgruppe „Waffenrecht“ nur mit den waffenrechtlichen Aspekten beschäftigt hat, das allein war ihr Auftrag. Man kann einer Arbeitsgruppe mit dem Arbeitstitel „Waffenrecht“ nun wirklich nicht vorhalten, dass sie sich nur mit dem Waffenrecht beschäftigt hat.
Kommentar des VdW
zu Antwort 1
Biometrische Sicherheitssysteme sind aus zwei Gründen abzulehnen – insbesondere wenn man sich auf Winnenden als auslösendes Moment für die abermalige Verschärfung des Waffenrechts bezieht (knapp ein Jahr nach der letzten Verschärfung).
Erstens: Wenn Personen ihre Waffen gesetzeswidrig nicht vorschriftsmäßig aufbewahren (wie in Winnenden geschehen), ist es unerheblich, ob sie nicht in einem Schrank mit einem herkömmlichen Schloss oder nicht in einem Schrank mit einem biometrischen Schloss liegen. Es ist auch egal, ob sie nicht in einem Schrank liegen oder nicht mit der dafür vorgesehenen biometrischen Sicherung gesichert sind. In allen Fällen sind sie nicht gesichert. Deshalb zeigt gerade Winnenden die Nutzlosigkeit immer ausgefeilterer Sicherungssysteme.
Zweitens: Was bedeutet schon bezahlbares Sicherungssystem? Sind 200 Euro pro System bezahlbar oder auch noch 400 Euro? Wer legt fest, was Legalwaffenbesitzern finanziell zugemutet werden darf? Sammler, engagierte Sportschützen und Jäger mit einem breiten Jagdspektrum und z.B. auch Auslandsjagdaktivität besitzen auch mehrere Waffen, bei fünf Waffen sind wir schon bei 1.000 Euro bei angenommenen 200 Euro pro System. Den Anbietern dieser Systeme wird nichts daran gelegen sein, einen günstigen Preis anzubieten. Soll die Einführung biometrischer Sicherungen quasi „durch die Hintertüre“ dazu beitragen, die Zahl der Waffen pro Legalwaffenbesitzer zu limitieren oder wird dies nur billigend in Kauf genommen oder ist dies nicht berücksichtigt worden?
Frage 2 (VdW):
Eines der elementaren Grundrechte, die das Grundgesetz im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit mit Recht garantiert, ist das auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Selbst die Wohnungen mutmaßlicher Krimineller, Chaoten und Gewalttäter dürfen nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl oder Gefahr im Verzuge betreten und durchsucht werden. Andererseits bietet aber beim Vorliegen von Verdachtsmomenten bereits heute das Waffenrecht ausreichende Möglichkeiten der Überprüfung der Aufbewahrung von Legalwaffen, die faktisch von den Behörden schon nicht wahrgenommen werden können. Die Waffenrechtsverschärfung erhält dadurch faktisch ein Druckmittel um die Betretung der Wohnung von Legalwaffenbesitzern durchzusetzen, das als Konsequenz für Waffenbesitzer, die sich aus nicht definierten nicht triftigen Gründen weigern ihre Wohnung betreten zu lassen, den Einzug der waffenrechtlichen Erlaubnis vorsehen soll.
Was sagen Sie Legalwaffenbesitzern, die diese Situation als Rechtsunsicherheit (Was sind triftige Gründe?) und/oder Schlechterstellung gegenüber Kriminellen verstehen?
Antwort von Herrn Bosbach zur Frage 2):
Zunächst einmal darf ich herzlich darum bitten, einen Durchsuchungs“Befehl“, genauer gesagt einen Durchsuchungsbeschluss, nicht mit einer behördlichen Nachschau zu verwechseln. Eine Hausdurchsuchung ist etwas völlig anderes als die Nachschau einer Behörde, ob (verwaltungsrechtliche) Vorschriften auch tatsächlich eingehalten worden sind.
Das Recht zur „Nachschau“ gibt es in der geltenden Rechtsordnung seit vielen Jahrzehnten, ohne dass jemals ernsthaft behauptet worden wäre, dass diese Nachschau verfassungswidrig sei.
In allen Landesbauordnungen, beispielhaft erwähnen darf ich § 64 Landesbauordnung NRW, haben die zuständigen Bauordnungsbehörden selbstverständlich das Recht, auch in Wohnräumen zu überprüfen, ob die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen, die der Gefahrenabwehr dienen, eingehalten wurden oder nicht. Wie könnte die Bauordnungsbehörde das kontrollieren, wenn sie nicht das Recht hätte, die Wohnung zu betreten? Von außen jedenfalls kann eine solche Nachschau nicht stattfinden.
Das zuvor Gesagte gilt analog für § 1 des Schornsteinfegergesetzes. Auch der Schornsteinfeger hat das Recht die Wohnung zu betreten, wenn er nur auf diese Weise überprüfen kann, ob die Feuerstätten den einschlägigen Regelwerken entsprechen oder nicht. Von außen wäre dies dem Schornsteinfeger nicht möglich.
Aber selbstverständlich dürften weder die Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde oder die Schornsteinfeger bei der Gelegenheit der Nachschau mal eben eine Hausdurchsuchung durchführen und im übrigen ist mir nach 37-jähriger politischer Tätigkeit kein einziger Fall bekannt, wo dies jemals beklagt worden wäre.
Im Kern geht es um die Beantwortung folgender Frage: Soll der Staat das Recht erhalten, mit Hilfe von Verwaltungsbeamten nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften eingehalten werden oder nicht? Wer diese Frage mit „nein“ beantwortet, müsste allerdings sofort die naheliegende Frage beantworten, welchen Sinn staatliche Vorschriften machen, deren Einhaltung nicht überprüft werden kann? Wer die Frage mit „ja“ beantwortet, muss klären, auf welche Art und Weise die Überprüfung stattfinden kann. Exakt dies geschieht im neuen Waffengesetz.
Und wer die neue Vorschrift liest, kann nicht ernsthaft zu der Überzeugung gelangen, dass hier eine Art „Hausdurchsuchung“ stattfindet, denn selbstverständlich kann ein Durchsuchungsbeschluss auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers vollstreckt werden, dies ist jedoch bei der waffenrechtlichen Nachschau nicht möglich. Gegen den erklärten Willen des Wohnungsinhabers kann sie nicht stattfinden. Wenn der Wohnungsinhaber die Nachschau verweigert, kommt es darauf an, ob er hierfür einen triftigen Grund hat oder ob er der Auffassung ist, dass er eine derartige Nachschau – aus welchen Gründen auch immer – generell nicht zulassen möchte. Dann müsste der Wohnungsinhaber schon erklären, aus welchen Gründen er diese Haltung einnimmt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die o. a. Nachschau in der waffenrechtlichen Praxis offensichtlich wesentlich unproblematischer verläuft, als vielfach, insbesondere von Verbänden, befürchtet. Vor wenigen Tagen hat das Land Brandenburg berichtet, dass es in letzter Zeit ca. 1.100 Besuche bei Waffenbesitzern gegeben hat, in keinem einzigen Fall hätte der Waffenbesitzer die Nachschau verweigert. In 15 Fällen habe man die nichtordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen festgestellt. Offenkundig schätzen die Besitzer legaler Schusswaffen die Problematik der o. a. Nachschau wesentlich weniger dramatisch ein als einige Verbände. „Triftig“ im Sinne Ihrer Fragestellung ist ein Grund dann, wenn bei Angabe des Grundes vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass zu dieser Zeit die waffenrechtliche Nachschau stattfindet.
Die von Ihnen in der Fragestellung behauptete „Schlechterstellung gegenüber Kriminellen“ gibt es nun wirklich nicht, denn zum einen geht es hier nicht, wie bereits mehrfach erwähnt, um eine Hausdurchsuchung und zum anderen kann, wie bereits erwähnt, ein Durchsuchungsbeschluss auch dann vollstreckt werden, wenn der Hausbesitzer damit ausdrücklich nicht einverstanden ist. Gerade dies ist aber bei der waffenrechtlichen Nachschau nicht der Fall. Daher sollte man öffentlich auch keinen anderen Eindruck erwecken.
Kommentar des VdW
zu Antwort 2
In der Frage des Grundrechtes „Unverletzlichkeit der Wohnung“ ist Semantik unangemessen, es handelt sich um ein Grundrecht, nicht um ein Privileg. Wenn die Wohnungsbetretung faktisch erzwungen werden kann (die Alternativen sind: entweder unangemeldete Betretung oder Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis – denn darauf läuft es hinaus) und dies auch noch von Rechtsunsicherheit begleitet wird (was sind die Gründe, die einem Legalwaffenbesitzer ermöglichen sollen, diesen ungebetenen „Besuch“ abzulehnen – die Uhrzeit kann es ja nicht sein, die hier als Beispiel angeführt wird, denn die ist ja in der Vorlage – da heißt es ausdrücklich nicht „zur Unzeit“ - ausgeschlossen), dann ist das mit Recht sehr kritisch zu bewerten. Diese Bewertung teilt offenbar die Gewerkschaft der Polizei, als Vertretung derer, die diesen ungebetenen „Besuch“ dann durchführen müssen. Der Vergleich einer polizeilichen unangemeldeten Kontrolle eines Legalwaffenbesitzers mit dem Schornsteinfeger, der für einen ja angemeldet und erwünschtermaßen den Schornstein fegt – und im Übrigen natürlich dazu Wohnungen in der Regel nicht betritt – oder der Baubehörde, die sich natürlich auch meldet und natürlich auch in keinem bereits existierenden Haus systematisch Kontrollen durchführt ist äußerst unangemessen: Diese „Besucher“ kommen nicht unangemeldet und unerwünscht. Auch der Verweis auf die heute bereits stattfindenden Besuche ist falsch: Heute bedarf es eines auf Tatsachen begründeten Verdachtes, künftig ist die Auswahl der „Besuchten“ willkürlich. Im Kern bleibt es dabei: Legalwaffenbesitzer können unangemeldeten Besuch von der Behörde erhalten, den sie nicht ablehnen können, wenn sie nicht die schwere Konsequenz einer Weigerung riskieren wollen: den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis mit neuerdings (!) ersatzloser Vernichtung ihrer Waffen ohne Entschädigung. Alle anderen, die nicht mit entsprechenden Konsequenzen bedroht sind – dazu zählen eben auch Kriminelle – können der Behörde schlicht den Zutritt ohne irgendwelche Konsequenzen verweigern.
Frage 3 (VdW)
Die Politik geht in der gegenwärtigen Diskussion um Verschärfung des Waffenrechts dazu über, Jägern Anzahl und Art von Jagdwaffen vorschreiben zu wollen (z.B. fachlich schlicht falsches Verbot von Kurzwaffen, Begrenzung von Kurzwaffen auf zwei Schuss, auch bei verschiedenen Formen der Nachsuche oder Fallenjagd) oder Sportlern die Auswahl ihrer Sportgeräte abnehmen zu wollen (etwa mit der unzutreffenden Begründung, Großkaliber seien nicht olympisch und unter Nichtberücksichtigung des Breitensportcharakters).
Verstehen Sie Freiheit nicht auch als die Freiheit, jagdliche Entscheidungen im Sinne der Waidgerechtigkeit und sportliche Betätigung nach eigenem Wunsch und Leistungsvermögen zu gestalten?
Antwort von Herrn Bosbach zur Frage 3):
Anders als in der Frage behauptet bzw. vermutet, wird durch die anstehende Novellierung des Waffenrechts die Anzahl der Waffen gegenüber der geltenden Rechtslage nicht begrenzt, dies gilt sowohl für Jagdwaffen als auch für Sportwaffen. Darüber hinaus gibt es weder das in der Frage angesprochene „Verbot von Kurzwaffen“ noch eine „Begrenzung von Kurzwaffen auf zwei Schuss“, zumal die Schusszahl noch nie begrenzt worden ist. Den von Ihnen angesprochenen Freiheitsgedanken unterstütze ich gern, wobei ich davon ausgehe, dass wir uns darin einig sind, dass die geltende Rechtsordnung stets zu beachten ist.
Kommentar des VdW
zu Antwort 3:
Natürlich wurde in der Debatte bis hinein in die Konferenz der Innenminister u.a. diskutiert, dass die Anzahl der Waffen pro Legalwaffenbesitzer begrenzt werden soll, dass es ein generelles Verbot des so genannten Großkaliber-Sportschießens geben soll etc. Offensichtlich haben sich diese Positionen noch nicht durchgesetzt. Da einige Mandatsträger betont haben, diese Vorstellungen weiterverfolgen zu wollen, ist es erfreulich, dass zumindest Wolfgang Bosbach offenbar anderer Auffassung ist. Es ist zu hoffen, dass diese auch in der voraussichtlich weitergehenden Diskussion geäußert wird. Was der Verweis der Kaliberwahl durch Sportschützen oder Jäger mit der geltenden Rechtsordnung zu tun hat, ist jedenfalls fraglich. Innerhalb gewisser Grenzen des Jagdgesetzes beispielsweise (die sich an der Idee der Waidgerechtigkeit orientieren, nicht an politischen Vorgaben) wählt der Jäger sein Kaliber selbst in eigener Verantwortung. Der Zeigefinger des Gesetzes ist also hier unangebracht.
Frage 4 (VdW):
Seit Winnenden hat es weitere Amokvorfälle gegeben, darunter offenbar einen versuchten in Sankt Augustin mit Hilfe von Stichwaffen und Brandsätzen sowie eine Amok-Tat mit dem Auto in Appeldorn. In Finnland gab es zu Jahresbeginn ein Amok-Verbrechen mit einer Kleinkaliberpistole, in Belgien eines in einem Kindergarten mit Stichwaffen. Bei dem Verbrechen von Eislingen haben Jugendliche Kleinkaliberwaffen und Munition aus einem Zentrallager entwendet. Allen Vorfällen ist zu Eigen, dass sie von den Entscheidungsträgern nicht im Hinblick auf ihre Relevanz für eine mögliche Verschärfung des Waffenrechts reflektiert werden.
Wie wollen sie diese Art von Verbrechen verhindern, die mit dem Tatmittel Schußwaffe nichts zu tun haben. Ist die ganze Diskussion um das Waffenrecht angesichts dieser anderen Taten nicht eine Phantomdiskussion?
Antwort von Herrn Bosbach zur Frage 4):
Auch diese Frage enthält leider eine Feststellung, die sachlich nicht zutreffend ist. Es ist ja gerade nicht richtig, dass die o. a. Vorfälle bei den Beratungen über die Novellierung des Waffenrechts keine Rolle gespielt haben. Richtig ist das Gegenteil. Wie Sie sicherlich wissen, gab es zunächst die Forderung, den privaten Besitz von Schusswaffen generell zu verbieten und alle Waffen zentral zu lagern sowie den Vorschlag, den Besitz von großkalibrigen Schusswaffen im Privatbesitz generell zu verbieten. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Waffenrecht hat diese Vorschläge aus den von Ihnen erwähnten Gründen nicht übernommen, wobei ich davon ausgehe, dass zumindest einige SPD-Innenminister auf dieses Thema wieder zurückkommen werden.
Frage 5 (VdW):
Nach einer aktuellen Pressemitteilung des SWR haben Sie in der Sendung „2+Leif“ erklärt, „Der Versuch der Beeinflussung ist enorm. Aber mich können Sie nicht mit jeder Menge Briefen und e-Mails beeindrucken, sondern nur mit guten Sachargumenten.“
Bedeutet das erstens, dass es Ihrer Meinung nach irrelevant ist, wie groß die Zahl der betroffenen und engagierten sowie gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer ist und zweitens, dass Ihnen aus diesem Kreis keine oder zu wenig Sachargumente vorliegen würden?
Antwort von Herrn Bosbach zur Frage 5):
Das Zitat ist richtig, umso mehr bedauere ich es, dass es in der Frage bewusst oder unbewusst falsch interpretiert wird. In vielen, sehr vielen Zuschriften gab es Kritik an angeblichen Gesetzesänderungen, die vom Gesetzgeber tatsächlich nicht beabsichtigt sind. Was hat das mit der „Zahl der betroffenen und engagierten sowie gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer“ zu tun? Bei vorgetragenen Sachargumenten kommt es doch auf die Stichhaltigkeit an und nicht darauf, wie oft ein Argument vorgetragen wird. Anders formuliert: Wenn ein unzutreffendes Argument wiederholt vorgetragen wird, kann doch die Menge der Zuschriften nicht alleiniger Maßstab für die Arbeit des Gesetzgebers sein. Allerdings wundert es mich nicht, dass in vielen Zuschriften Vorschriften kritisiert wurden, die der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigt hatte, denn die Berichterstattung über die geplanten Änderungen waren zum Teil, zurückhaltend formuliert, nicht vollständig zutreffend. Interessant ist aber auch Folgendes: In der ersten Welle von Zuschriften wurde vor allen Dingen gefordert, die Politik möge ein generelles Verbot großkalibriger Schusswaffen im Privatbesitz unter allen Umständen verhindern. Zum einen könne man bei der Ausübung der Jagd auf großkalibrige Waffen nicht verzichten und zum anderen gäbe es nationale und internationale Wettkämpfe, die mit Großkaliberwaffen durchgeführt wurden und es sei ein Widerspruch, wenn der Bund auf der einen Seite Schießordnungen für großkalibrige Waffen genehmigen würde und auf der anderen Seite derartige Waffen im Privatbesitz verbiete. Gleichzeitig teilten fast alle Absenderinnen und Absender mit, dass sie mit der geplanten Nachschau überhaupt keine Probleme hätten, denn selbstverständlich würde man zu Hause die Waffen gemäß den einschlägigen Vorschriften sicher aufbewahren und davon könne sich die Waffenbehörde gern überzeugen.
Nachdem das generelle Verbot großkalibriger Waffen im Privatbesitz vom Tisch war, drehte sich die Argumentation um und nunmehr wurde behauptet, dass vor allen Dingen die waffenrechtliche Nachschau für die legalen Waffenbesitzer unzumutbar sei.
In den letzten Jahren wurde das deutsche Waffenrecht, das in der Tat zu den schärfsten in der Welt gehört, bereits zweimal umfassend novelliert und in beiden Fällen war es so, dass es gegen die geplanten Neuregelungen einen zum Teil erheblichen Widerstand gab. Und nachdem die Novellierungen in Kraft getreten waren, hatte sich die gesamte Aufregung rasch gelegt. Dies vermutlich deshalb, weil die neuen Vorschriften viel vernünftiger waren als von den Betroffenen zunächst vermutet. Dies dürfte auch bei der jetzt anstehenden Novellierung der Fall sein, denn wir werden einerseits den Schutz vor dem Missbrauch legaler Waffen, insbesondere zur Begehung von schweren und schwersten Straftaten, verbessern, ohne andererseits die rechtstreuen Besitzer legaler Waffen mit unzumutbaren Belastungen oder bürokratischen Schikanen zu konfrontieren.
Kommentar des VdW
zu Antwort 5
Naturgemäß wehren sich Legalwaffenbesitzer wie alle anderen Gruppen mit gemeinsamen Interessen zunächst gegen das größte vermutete Übel (z.B. generelles Großkaliberverbot). Wenn sich dann abzeichnet, dass nicht dieses, sondern ein anderes Übel droht (z.B. ungebetenen Besuch von der Behörde und damit eine äußerst kritisch zu hinterfragende Einschränkung von Rechten), ist es doch nur natürlich, wenn sich die Beschwerden darauf verlagern. Diese Flexibilität darf man den Legalwaffenbesitzer zutrauen. Und wenn dann nach Einführung von Gesetzen der Protest langsam abebbt ist das ebenfalls natürlich: Welchen Sinn hat es, nach der Einführung eines Gesetzes einen Abgeordneten anzuschreiben und ihn aufzufordern, das Gesetz wieder abzuschaffen? Wenig bis keinen. Der Schluss, dass dies bedeutet man sei jetzt mit dem neuen Gesetz einverstanden, ist völlig unzulässig. Dieses Einverstandensein, d.h. die Legitimation zu diesen Änderungen ist erstens zweifelhaft, wenn sie sich so deutlich und so ungeeignet auf Winnenden bezieht und zweitens das Zustandekommen des Gesetzes so merkwürdig ist wie hier, wo das Kabinett keinen Gesetzesentwurf beschlossen hat, der vor dem Bundestag noch an den Bundesrat gegangen wäre, sondern eine „Formulierungshilfe“ in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Sprengstoffrecht eingebracht hat, so dass das Gesetz vor dem Sommer verabschiedet werden kann.
Und natürlich spielt es durchaus eine Rolle, wie viele Menschen sich gegen ein geplantes Gesetz aussprechen. In einer Demokratie ist es absolut von Belang, wie viele Menschen etwas fordern, das ganze Prinzip der Wahl basiert darauf, dass die einzelne Partei möglichst viele Stimmen auf sich vereinigen kann. Es basiert nicht darauf, dass jeder einzelne Wähler die Gründe seiner Wahl an jeder Stelle druckreif begründen kann. Fest steht: Gegen die geplanten und auch gegen die nun zur Verabschiedung anstehenden neuen Einschränkungen des Legalwaffenbesitzes haben sich viele, sehr viele Menschen sehr engagiert ausgesprochen, und das sollte gerade der Politik wichtig sein. Würde der Wille bestehen, gesetzestreue Bürger vor Bürokratie und Schikanen im Bereich Waffenrecht zu befreien, würde das ein Abbau der bestehenden Beschränkungen zur Folge haben und nicht die vorliegenden Verschärfungen. Gerade für die Zukunft lässt dies viel befürchten. Überspitzt formuliert: Biometrisch gesicherte Waffe im biometrisch gesicherten Schrank hinter der biometrisch gesicherten Wohnungstüre ..... Wenn schon die Anzahl besorgter Bürger nicht ausschlaggebend ist, sollte es die Meinung der entsprechenden Behörde sein. Dazu zwei Zitate: Das Bundeskriminalamt konstatierte: „Das Gefahrenpotential der Waffenkriminalität liegt in Deutschland schwerpunktmäßig im illegalen Besitz und Führen von Waffen. Allerdings ist die Anzahl der Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen seit dem Jahr 2005 rückläufig, zudem kamen in rund 74% der Fälle des Berichtsjahres [2007] überwiegend erlaubnisfreie Schusswaffen wie Gas-/Alarm- und Luftdruckwaffen zum Einsatz.“ Und die Universität Bremen erläuterte (2008): „unter kriminalpräventiven und rechtspsychologischen Gesichtspunkten stellen Legalwaffenbesitzer keine Gefahr für die Innere Sicherheit dar“.
Premiumkunden Login
Aktuelle Ausgabe
DWJ-Shop

DWJ Extra 12 - Pistolen und Revolver für Sport, Jagd und Verteidigung
8,95 » mehr ...

Long Range mit der Schwarzpulverpatrone
16,95 » mehr ...

Ruger Pistols & Revolvers
59,00 » mehr ...